Zugänglichkeitserklärung

Das Nationale Digitale Archiv verpflichtet sich, die Zugänglichkeit seiner Website gemäß dem Gesetz vom 4. April 2019 über die digitale Zugänglichkeit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Einrichtungen zu gewährleisten. Die Zugänglichkeitserklärung gilt für die Website www.SzukajwArchiwach.gov.pl.

Datum der Veröffentlichung der Website:2019-06-08. Datum der Veröffentlichung der Website: 2019-06-08.

Die Website entspricht dem Gesetz vom 4. April 2019 über die digitale Zugänglichkeit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Einrichtungen.

Die Erklärung wurde am: 2024-03-22 erstellt.

Die Erklärung wurde anhand eines Audits bzgl. der Übereinstimmung mit den Anforderungen von WCAG 2.1 Stufe AA, das am 07.-10.09.2020 durchgeführt wurde, und anhand einer Selbstbewertung durch eine öffentliche Einrichtung.

Auf der Website können Sie die Standard-Tastaturkürzel des Browsers verwenden.

 

Rückmeldungen und Kontaktdaten

Bei Problemen mit der Zugänglichkeit der Website wenden Sie sich bitte an Herrn Piotr Strembski, per E-Mail: dostepnosc@nac.gov.pl oder telefonisch: +48 (22) 572 16 00. Auf demselben Weg können Sie auch Anträge auf Zugänglichkeitsmachung einer nicht zugänglichen Information stellen und die Gewährleistung der Zugänglichkeit verlangen.

Jeder hat das Recht, zu verlangen, dass eine Website oder ein Teil davon digital zugänglich gemacht wird. Es ist auch möglich, zu beantragen, dass die Informationen auf eine alternative Art und Weise zugänglich gemacht werden, z. B. durch das Vorlesen eines digital unzugänglichen Dokuments, die Beschreibung des Inhalts eines Films ohne Audiodeskription usw. Der Antrag sollte Angaben zum Antragsteller, einen Hinweis darauf, um welche Unterseite es geht sowie die Kontaktdaten enthalten. Wenn der Antragsteller angibt, dass er Informationen über einen alternativen Zugriffsweg erhalten möchte, sollte er auch festlegen, wie er diese Informationen bequem erhalten kann. Das Nationale Digitale Archiv sollte den Antrag unverzüglich bearbeiten, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach dem Datum der Antragstellung. Sollte die Einhaltung dieser Frist nicht möglich sein, so hat das Nationale Digitale Archiv dies unverzüglich dem Antragsteller mitzuteilen und anzugeben, wann die Antragsbearbeitung möglich sein wird, wobei diese Frist nicht länger als zwei Monate ab dem Datum der Antragstellung sein darf. Sollte es nicht möglich sein, die digitale Zugänglichkeit zu gewährleisten, so kann das Nationale Digitale Archiv eine alternative Art und Weise für den Zugriff auf die Informationen vorschlagen. Verweigert die öffentliche Einrichtung, den Antrag auf Zugänglichmachung zu bearbeiten bzw. einen alternativen Zugriff auf die Informationen zu gewähren, so kann der Antragsteller eine Beschwerde bzgl. der digitalen Zugänglichkeitsmachung der Website, eines Teils davon bzw. einer mobilen Anwendung einreichen. Nach Ausschöpfung des vorstehenden Verfahrens kann auch ein Antrag an den Bürgerbeauftragten gestellt werden.

 

Architektonische Zugänglichkeit

Narodowe Archiwum Cyfrowe (Nationales Digitales Archiv), ul. Stefana Hankiewicza 1, 02-103 Warszawa

  1. Das Gebäude, in dem sich das NAC befindet (das vom Archiv Neuer Akte verwaltet wird), liegt auf einer geringen Erhöhung über dem Boden. Der Unterschied zwischen der Straßenebene und dem Erdgeschoss mit dem Haupteingang beträgt etwa 2,5 m. Der Haupteingang des Gebäudes für Besucher befindet sich auf der Westseite in der Hankiewicza-Straße gegenüber den Banach-Hallen.
  2. Beim Versuch, das Gebäude durch den Haupteingang zu betreten, stoßen Menschen mit Behinderungen auf folgende architektonische Hindernisse: a) eine Treppe, die von der Straßenebene zum Haupthof führt (12 Stufen von je 13 cm); b) eine Pforte am oberen Ende der Treppe, ca. 85 cm breit; c) einen Hof mit Kopfsteinpflaster; d) eine Treppe vom Haupthof zum Erdgeschossbereich mit der Besucherregistrierung (Sicherheitsdienst) - 6 Stufen, von je ca. 12 cm; e) die Konstruktion der Eingangstür - zweiflügelige Tür ohne Sperrfunktion, mit Flügelbreite von je 80 cm, mechanische Öffnung; für die Öffnung des zweiten Flügels ist die Hilfe des Gebäudepersonals notwendig. Es wurden keine Lösungen zur Abschaffung architektonischer Barrieren angewandt, insbesondere verfügt das Gebäude über keine Zufahrtswege und Zugangsrampen für Rollstühle.
  3. Im Gebäude selbst werden Menschen mit Behinderungen auf weitere architektonische Schwierigkeiten stoßen. Direkt hinter der Eingangstür befinden sich ein Vorraum und eine weitere Flügeltür. In dem vierstöckigen Gebäude (Untergeschoss, Erdgeschoss und zwei Stockwerke) bewegen sich die Menschen hauptsächlich über Treppen. Der Zugang zum Haupttreppenhaus ist durch ein Gitter (ca. 110 cm breit) mit einem Zugangskontrollsystem eingeschränkt. Auf der Haupttreppe sind keine Rollstuhltransportmöglichkeiten installiert. Menschen mit Behinderungen, die zum ersten Stockwerk gelangen möchten, wo sich der Leseraum des Nationalen Digitalen Archiv befindet, müssen 23 Treppen bewältigen, von denen jede 14 cm hoch ist.
  4. Im Schacht des Nebentreppenhauses befindet sich ein Personenaufzug. Er ist nicht für den Transport von Menschen mit Behinderungen geeignet - der Schacht ist sehr schmal, die Konstruktion der Kabine macht es unmöglich, Rollstühle zu transportieren (Breite der Kabinentür: 80 cm, Größe der Kabine - Tiefe: 80 cm, Breite: 120 cm).
  5. Der Zugang zum Gebäude ist über den Entladebereich möglich. Auf der Nord- und Südseite gibt es zwei Rampen, die zum Entladebereich führen und für Lieferdienste geeignet sind. Die Rampen sind aus Pflastersteinen gefertigt. Der Entladebereich besteht aus einer Rampe, die an das Archivlagergebäude angrenzt. Vom Entladebereich aus gelangt man über einen technischen Durchgang zur Besucherregistrierung. Zur Besucherregistrierung führt eine Treppe (4 leicht gebogene Stufen mit einer Höhe von je ca. 15 cm und einer Breite von 14 bis 30 cm). Der Gebäudeverwalter sieht keine Nutzung des Entladebereichs als Verkehrsweg für Archivbesucher vor. In diesem Teil des Gebäudes wurden keine architektonischen oder technischen Lösungen angewandt, um die freie Bewegung von Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen.
  6. Der Gebäudeverwalter hat im Rahmen der architektonischen Möglichkeiten des Gebäudes eine Toilette für Menschen mit Behinderungen vorgesehen und angepasst. Sie befindet sich im 1. Stock, beim Nebentreppenhaus. Der Zugang zur Toilette für Menschen mit Behinderungen ist eingeschränkt - es gibt u.a. keinen behindertengerechten Weg, der von der Besucherregistrierung zur Toilette führen würde. Auch die Anpassung der Toilette selbst entspricht nicht den Anforderungen, die an die Räumlichkeiten für Menschen mit Behinderungen gestellt werden (hoch angebrachte Armaturen, Lichtschalter usw.).
  7. Das Gebäude verfügt über keine ausgewiesenen Parkplätze für Menschen mit Behinderungen.
  8. Das Gebäude und alle seine Räume können mit einem Assistenzhund und einem Blindenhund betreten werden.
  9. Im Gebäude gibt es weder Beschilderung in Brailleschrift noch kontrastreiche bzw. vergrößerte Beschilderung für Blinde und Sehbehinderte.
  10. Die Möglichkeit, Unterstützung eines Gebärdensprachdolmetschers vor Ort bzw. online in Anspruch zu nehmen, wurde nicht vorgesehen.